Pauschal- Reisende müssen keinen Gutschein des Reiseveranstalters akzeptieren, wenn ihre Reise coronabedingt nicht stattfinden konnte

wegen Reisepreisrückzahlung nach Rücktritt vom Reisevertrag

hat das Landgericht Stuttgart – 27. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht Columbus als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2020 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.759,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba­siszinssatz der EZB gemäߧ 247 BGB seit 10.05.2020 zu zah­len.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %.
  4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Hö­he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig voll­streckbar. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kos­ten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstre­ckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
  5. Der Streitwert wird auf € 9.208,94 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht die Rückzahlung eines Reisepreises geltend.

Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter u. a. von Reisen nach Kuba.

Am 05.02.2020 buchte die Beklagte für sich und 2 weiteren Personen eine Reise für die Zeit vom 11.04.2020 bis 30.04.2020 nach Kuba, die am 11.04.2020 mit einem Flug der Fluggesellschaft Condor von Leipzig über Frankfurt nach Havanna beginnen sollte.

Die Beklagte bestätigte die Buchung am 05.02.2020 mit Rechnung Nr. 48125-A bzgl. der Transfers vom und zum Flughafen Havanna, Hotelbuchungen und einer Mietwagenrundreise zum Preis von insgesamt € 5. 759,00.

Mit weiterer Rechnung Nr. 48124-A vom 05.02.2020 bestätigte die Beklagte den Flug mit Condor für 3 Personen zum Preis von€ 3.449,94 und den Zusätzen:

.,Es geltend die AGB der Fluggesellschaft Condor – Flüge werden von uns ausschließlich vermittelt“

sowie:

,,Flugreisen und ggf. von der Fluggesellschaft inkludierte Zubringer- bzw. Abbringertransfers (z. B . .,Rail & Fly“) werden von uns nur vermittelt. Das bedeutet, dass Erlebe-Reisen hier nicht der Leistungsträger ist. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Sie weitere Reiseleistungen bei uns einbuchen. Sie schließen für den Flug einen direkten Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter …. „.

Den gesamten Reisepreis von€ 9.208,94 hat die Klägerin an die Beklagte bezahlt.


Am 20.03.2020 erklärte die Klägerin im Hinblick auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amts auf Grund der Corona-Pandemie und der Einreiseverbote für Urlauber nach Kuba vom 17.03.2020 den Rücktritt vom Reisevertrag gern.§ 651 h BGB (Anlage K 2) und for­derte die Beklagte auf, den Reisepreis bis 10.04.2020 zurück zu zahlen.


Mit Schreiben vom 23.03.2020 akzeptierte die Beklagte den Reiserücktritt der Klägerin, er­klärte, dass ihr eine Rückzahlung des Reisepreises ihr nicht möglich sei und bot der Kläge­rin einen Gutschein in Höhe des Reisepreises an (Anlage K 3). Dieses lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.3030 ab (Anlage K 4).


Mit der am 23.04.2020 bei Gericht eingegangenen Klage, nahm die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises in Anspruch.
Im August 2020 zahlte die Beklagte an die Klägerin, nachdem Condor den Reisepreis er­stattete, die Flugkosten in Höhe von € 3.449,94 zurück.
Die Parteien haben die Klage daraufhin in Höhe von € 3.449,94 übereinstimmend für erle­digt erklärt.

Die Klägerin bringt vor, dass sie das Angebot über eine kostenfreie Umbuchung bzw. der Erteilung eines Reisegut­scheins nicht angenommen habe und deshalb ein Anspruch auf die Rückzahlung des Rei­sepreises bestünde. Eine Reise im Jahr 2021 käme für die Klägerin nicht in Betracht.


Die von der Klägerin gebuchte Pauschalreise beziehe sich auch auf die von der Klägerin mit Condor gebuchten Flüge. Mit der Fluggesellschaft habe die Klägerin nie Kontakt ge­habt. Die Beklagte hätte darauf auch bei Vertragsschluss hinweisen müssen. Die Klägerin habe die Reise aus einer Hand haben wollen. Dass die Flüge nur vermittelt würden, sei der Klägerin nicht aufgefallen.


Eine planwidrige Lücke der Regelungen im Reiserecht bestehe nicht. Diese seien auch auf eine Pandemie anzuwenden. Auf eine Umbuchung oder einen Gutschein brauche sich die Klägerin nicht einzulassen.

Zum sonstigen Vortrag der Klägerin wird auf die Klagschrift vom 21.04.2020 (BI. 1 – 3 d. A.) sowie den Schriftsätzen der Klägerin vom 09.07.2020 (BI. 28 – 30 d. A.) und 20.08.2020 (BI. 40-41 d. A.) verwiesen.


Die Klägerin beantragt (BI. 2, 55 d. A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.208,94 nebst Zin­sen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz der EZB gemäß § 247 BGB seit Zustellung der Klage zu zah­len abzüglich am 12.08.2020 bezahlter € 3.449,94.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der mit Rechnung Nr. 48125-A/Buchungs-lD CUB-031591) berechneten Reiseleistung handelt es sich um einen Pauschalreisevertrag, jedoch seien die Flugleistungen, die mit Rechnung Nr. 48124-A/Buchungs-lD CUB-031616 berechnet worden seien, lediglich von der Beklagten vermittelt worden, was sich aus den Hinweisen in der Rechnung und dem beigefügten Formblatt eindeutig ergebe. Der Rückzahlungsanspruch bzgl. der Flugkosten könne daher nicht gegen die Beklagte gerichtet werden.

Es sei richtig, dass auf Grund des Rücktritts vom Pauschalvertrag die Beklagte grundsätz­lich zur Rückzahlung des Reispreises verpflichtet sei. Diese vom europäischen Gesetzge­ber durch Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und Rats vom 24.11.2015 (Pauschalreiserichtlinie) in Art. 12 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 vorgegebene und vom nationalen Gesetzgeber mit§ 651 h Abs. 4 Ziffer 2, Abs. 5 BGB in nationales Recht umge­setzte Regelung habe jedoch lediglich zeitlich und örtlich begrenzte außergewöhnliche Um­stände berücksichtigt. Mit einer Pandemie mit länder-und kontinent-übergreifender Aus­breitung einer Krankheit sei nicht gerechnet worden. Wenn nur bestimmte Zielgebiete be­troffen seien, könne der Reiseveranstalter seine Tätigkeit in anderen Zielgebieten aufrecht­erhalten und so die Rückerstattung leisten, da er Erlöse aus anderweitig veranstalteten Rei­sen hierfür verwenden könne. Dies sei jedoch bei einer Pandemie nicht möglich, anderer Erlöse könnten nicht erzielt werden. Die Grundrechte der Beklagten gern. Art. 16 und 17 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, die das Eigentumsrecht und die unternehme­rische Freiheiten gewährleisten, seien gefährdet. Mit dem Angebot eines Gutscheins für den Reisepreis sei die Beklagte dem damaligen Plan der Bundesregierung über eine Lö­sung der COVID-19-Problematik gefolgt. Diese sei interessengerecht, so dass ein Gut­schein erfüllungshalber ausgegeben werden könne. Die Klägerin sei verpflichtet, einen sol­chen Gutschein zu akzeptieren, was sich durch Auslegung der Pauschalreiserichtlinie, die sich als lückenhaft erweise, ergebe. Eine Pandemie habe von Unternehmen der Touristik­branche nicht vorhergesehen werden können. Der wirtschaftliche Fortbestand der Reisever- anstalter sei gefährdet. Die Beklagte biete der Klägerin einen insolvenzgesicherten Reise­gutschein gern. Art. 240 § 6 EGBGB nach wie vor an.

Zu sonstigen Vorbringen der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 16.05.2020 (BI. 9 – 10 d. A.), 22.06.2020 (BI. 14-27 d. A.), 08.08.2020 (BI. 36-38 d. A.) und 13.11.2020 (BI. 44-51 d. A.) Bezug genommen.

Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart fand am 07.12.2020 statt. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Vorbringen der Parteien wird auf das Protokoll (BI. 54 -56 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache in Höhe des für die Reise ohne Flug gezahlten Reisepreises begründet und soweit die Klägerin noch Zinsen auf die Flugkosten geltend machte unbegründet.

1.Die Klägerin kann von der Beklagten gern. §§ 346 Abs. 1, 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung der für die Reise in Höhe von€ 5.759,00 geleisteten Zahlungen verlangen.

a. Zwischen den Parteien kam ein Pauschalreisevertrag im Sinne von§ 651a BGB über die Transfers, Hotelübernachtungen und die Mietwagenrundreise zum Preis von€ 5.759,00 zu­stande, denn unstreitig schuldete die Beklagte mehrere Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB zum Zwecke derselben Reise nach Kuba. Nicht dagegen sind Inhalt des Pauschalreisevertrags der Parteien auch die Flugleistungen mit Condor gewesen.

Die Klägerin hat unstreitig die Kubareise bei der Beklagten gebucht und somit ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrags abgegeben. Über den Inhalt des weiteren Gesprächs zwischen den Parteien bei Buchung wird nichts vorgetragen, insbesondere, ob bereits eine Annahme des Buchungsangebots durch die Beklagte erfolgte. Dieses Angebot der Kläge­rin hat die Beklagte jedoch spätestens mit den Buchungsbestätigungen/Rechnungen vom 05.02.2020 nach § 651 d BGB angenommen. Aus diesen Buchungsbestätigungen ergab sich der Reiseinhalt aus Sicht der Beklagten.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin wie sie angab, alle Leistungen, ein­schließlich dem Flug, aus einer Hand wollte, musste der Klägerin nach Erhalt der Buchungs­bestätigungen klar sein, dass die Beklagte die Flugleistungen lediglich vermittelte und eine dahingehende Willenserklärung abgab. Es liegen 2 getrennte Buchungsbestätigungen vor mit unterschiedlichen Rechnungs-und Buchungsnummern. Damit handelte es sich um 2 ver­schiedene Buchungsvorgänge. In der Rechnung Nr. 48124-A wird mehrfach, nämlich auf Seite 1 unten und auf Seite 2 Mitte darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Flüge nur vermittelte und der Vertrag über die Flüge direkt mit der Fluggesellschaft zu Stande kommt. Gleichzeitig erhielt die Klägerin das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist (Seite 4 ). Aus den Hinweisen auf Seite 2 der Rechnung/Buchungsbestätigung Nr. 48124-A wird auch für einen Laien hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Flüge nur vermittelte und der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten direkt geschlossen wurde. Für die jeweiligen Leistungen wur­den unstreitig getrennte Reisepreise ausgewiesen. Dass die Klägerin mit der Fluggesell­schaft selbst keinen Kontakt hatte, steht nicht entgegen, dass ist bei Dazwischenschalten eines Vermittlers typischer Weise so. Damit handelte es sich bei den Flügen nur um von der Beklagten vermittelte Leistungen gern.§ 651 b Abs. 1 BGB.

Selbst wenn zuvor, die Beklagte den Eindruck vermittelt haben sollte, auch die Flugleistun­gen seien in der Pauschalreise enthalten, so läge in der Reisebestätigung eine diese Wil­lenserklärung abändernde Willenserklärung der Beklagten vor, die die Klägerin mit Zahlung des Reisepreises konkludent angenommen hätte. Dieses auch, wenn die Klägerin den In­halt der Buchungsbestätigungen nicht gelesen und zur Kenntnis genommen hätte. Denn bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen, hier spätestens die konklu­dente Annahme des ggf. geänderten Angebots der Beklagten in den Buchungsbestätigun­gen, ist gern. §§ 133, 157 BGB auf den Empfängerhorizont, hier der Beklagten abzustellen und diese konnte die Zahlung dahingehend verstehen, dass der Inhalt der Buchungsbestäti­gungen den Absprachen der Parteien entspricht.

Soweit die Klägerin also die Beklagte auf Rückzahlung der Flugkosten in Anspruch nahm, fehlte der Beklagten die Passivlegitimation.

b. Von dem mit der Beklagten abgeschlossenen Pauschalreisevertrag ist die Klägerin mit Rücktrittserklärung vom 20.03.2020 wirksam gern. § 651 h Abs. 3 BGB zurückgetreten, so dass der Reiseveranstalter, folglich die Beklagte, den Reisepreis zurückzuzahlen hat.

Dass die Beklagte zum Rücktritt auf Grund der Corona-Pandemie und der für Kuba ausge­sprochenen Reisewarnung des Auswärtigen Amts berechtigt war, steht zwischen den Par­teien nicht im Streit. Davon gehen beide Parteien aus. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich auch zweifellos um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchfüh­rung der Pauschalreise in Kuba erheblich beeinträchtigte. Es bestanden am Reiseziel er­hebliche Risiken für die Gesundheit der Reisenden, so dass sich das Auswärtige Amt zu einer Reisewarnung veranlasst sah. Die mit der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie ver­bundenen umfangreichen Reisewarnungen und -beschränkungen stellen jedenfalls ein ge­wichtiges Indiz für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des§ 651 h Abs. 3 BGB dar (Steinrötter/Schauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art 240 § 6 EG BGB (Stand: 05.10.2020)). Einen Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs.1 Satz 3 BGB macht die Beklagte nicht geltend.

c. Auf Grund des wirksamen entschädigungslosen Rücktritts der Klägerin vom Pauschalrei­severtrag, hat die Klägerin daher gern. § 651 h Abs. 1 i. V. m. § 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Dies entspricht auch den Regelungen in der Pauschalreiserichtlinie.

Den von der Beklagten angebotenen Gutschein muss die Klägerin nicht entgegennehmen, denn die gesetzliche Regelung ist diesbezüglich eindeutig und entspricht auch der Pau­schalreiserichtlinie der europäischen Gesetzgebung Art. 3 Nr. 12, 12 Abs. 1 – 4 (vgl. Rö­mermann, Erste Hilfe bei Pauschalreisen in Zeiten von Corona, S. 8 f.).

Zur Milderung der Folgen der Regelung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für die Reiseveranstalter hat der Gesetzgeber den Empfehlungen der EU-Kommission vom 13.05.2020 entsprechend, in Art. 240 § 6 Abs. 1 EGBG zwar auch die Möglichkeit einer Aushändigung eines Gutscheins vorgesehen, danach muss jedoch der Reisende das Gut­scheinangebot des Veranstalters nicht akzeptieren, sondern ihm steht die Annahme frei. Er kann stattdessen weiterhin die unverzügliche Rückzahlung seiner Vorauszahlung verlangen. Das Gesetz sieht insofern lediglich ein Wahlrecht vor (vgl. Tonner, Die Ersetzung der Rück­zahlung des Reisepreises bei corona-bedingter Kündigung des Pauschalreisevertrags, MDR 2020, 1032- 1037, -juris-Rdnr. 1 Steinrötter/Schauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art 240 § 6 EGBGB (Stand: 05.10.2020), Rdnr. 23). Die Beklagte bietet zwar einen Gutschein mit Insolvenzab­sicherung der Klägerin für die vor dem 05.03.2020 gebuchten Reise an, aber wie ausge­führt, muss die Klägerin diesen Gutschein nicht akzeptieren. Auch diese gesetzliche Rege­lung ist eindeutig.

Ein Anspruch der Beklagten den Reisepreis in Form eines Gutscheins erfüllungshalber zu­rückzahlen zu dürfen, ergibt sich auch nicht aus §§ 242 BGB oder wegen Wegfalls der Ge­schäftsgrundlage gern. § 313 BGB i. V. mit Anpassung des Vertrags oder durch telelogi­sche Reduktion der gesetzlichen Regelung des§ 651 h Abs. 1 BGB für den Fall einer welt­weiten Pandemie.

Zum einen ist die Rechtsfolge gesetzlich und nicht vertraglich geregelt, so dass die Grund­sätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vertraglicher Vereinbarungen nicht greifen. Hin­zu kommt, dass der Gesetzgeber die Problematik erkannte und mit Art. 240 § 6 EGBGB geregelt hat, so das für die Anwendung des§ 313 BGB durch die Rechtsprechung kein Raum mehr besteht.

Die Regelung in § 651 h Abs. 1 BGB kann auch nicht teleologisch im Sinne einer Anpas­sung auf die Pflicht zur Gewährung eines Gutscheins reduziert werden oder gern. § 242 BGB ein Zwang zur Gutscheinannahme angenommen werden. Zwar mögen die Grundrech­te des Reiseveranstalters gern. Art. 16 und 17 EU-GRC auf unternehmerische Freiheit und Eigentum beeinträchtigt sein (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol, Auswirkungen der Coro­na-Pandemie im Reiserecht, RRa 2020, 154 ff., 155), da nachvollziehbar der Reiseveran­stalter sich seinerseits vertraglich gegenüber den direkten Leistungserbringern wie Hotels und Mietwagenfirmen verpflichtete und ggf. diese schon bezahlte sowie eine Rückzahlung nicht zeitnah zu erreichen ist und auch bei einer weltweiten Pandemie diese Ausfälle nicht anderweitig – zumindest wenn er nicht einseitig bei bestimmten Reisen mit eingeschränk­ten Reisezielen oder Reisearten tätig ist – wieder erwirtschaftet werden kann, da viele, wenn nicht sogar alle, Reiseländer von der Pandemie betroffen waren und sind. Auf der anderen Seite steht aber der Verbraucherschutz, der gerade mit der gesetzlichen Regelung durch­gesetzt werden sollte und ebenfalls grundgesetzlich in Art. 38 EU-GRC geregelt ist. Ebenso steht dem Reisenden gleichermaßen die Rechte auf Eigentum gern. Art. 17 EU-GRC und die Dispositionsfreiheit zu. Die Regelungen zum Gutschein hat bei Annahme durch den Reisenden zur Folge, dass dieser dem Reiseveranstalter einen zinslosen Kredit gewährt, bis entweder der Gutschein eingelöst oder der Reisepreis derzeit Ende 2021 zurückgezahlt wird. Der Rückzahlungsanspruch wird gestundet (vgl. Steinrötter/Schauer, a. a. 0., Rdnr 26). Bei teuren Reisen wie hier kann dieser „Zwangskredit“, wenn man einen Zwang zur Gut­scheinannehme bejahen würde, erhebliche Beträge ausmachen. Dies steht dem Verbrau­cherschutz und der Dispositionsfreiheit des Verbrauchers entgegen. Die derzeitige Rege­lung eines Wahlrechts jedoch – die dem Verbraucher die Annahme freistellt – berücksich­tigt die Interessen beider Seiten, denn es besteht die Möglichkeit, dass so auch die Folgen der Corona-Pandemie, die auch andere Branchen, wie Gastronomie und Einzelhandel be­treffen, für Reiseveranstalter abgemildert werden können, wenn Verbraucher die Gutschei­ne akzeptieren.

Von einer Vorlage der Frage gern. Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof, ob durch Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ein anderes Ergebnis zu erzielen ist, hat das Gericht im Rahmen des lnstanzgerichten insoweit einräumten Ermessens aus prozessöko­nom ischen Erwägungen abgesehen (vgl. LG Braunschweig, 31.08.2017, 3 0 31/17, -juris Rdnr. 232 ff.), zumal die EU-Kommission in den Empfehlungen vom 13.05.2020 gerade nur ein Wahlrecht vorsah.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 187 BGB ab dem Folgetag der Zustellung der Klage in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gern.§ 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin im Klagantrag noch die Zinsen für die nach Klageerhebung zurückbezahlten Flugkosten gel­tend machte, war die Klage abzuweisen, da wie oben ausgeführt mangels Passivlegitimati­on der Beklagten diese zur Rückzahlung nicht verpflichtet war.

3. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91, 92, 91 a ZPO. Soweit die Parteien übereinstim­mend den Rechtsstreit nach Zahlung der Flugkosten erledigt erklärt haben, stand der Kläge­rin gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch nicht zu. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Diesbezüglich war die Klage von Anfang an unbegründet. Die hier­durch veranlassten Kosten waren daher unter Berücksichtigung des bisherigen Rechts- und Streitstandes gern.§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 704, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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