Anwalt - Verkehrsrecht

Sylvio Krüger

Portrait – Sylvio Krüger | Fachanwalt Versicherungsrecht

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert im Bereich des Verkehrsunfallrechts.

 

Natürlich beschäftige ich mich als Verkehrsrechtsanwalt außerdem mit Fahreignungsfragen rund um den Führerschein, insbesondere bei Alkohol und Drogen oder sonstigen Fragen rund um den Führerschein, den Führerschein auf Probe zum Beispiel, gebe rechtliche Auskünfte zu Flensburger Eintragungen im Fahreignungsregister und zum Punktesystem. Ich vertrete sie selbstverständlich auch in Verkehrsstrafsachen und bin Ihr Verteidiger in Ordnungswidrigkeitsrechtssachen.

 

Sie könnten mehr oder weniger ungewollt mit Fällen in Berührung kommen, die bei Ihnen rechtliche Fragen aufwerfen, die Ihnen am besten ein auf dem Fachgebiet Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt beantworten kann, wie zum Beispiel:

Finden Sie sich in Ihrem Fall wieder?

Typische Fälle im Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Hat das Rechtsmittel des Beschuldigten nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer angeblichen Unfallflucht Erfolg, wenn der Beschuldigte seiner aktiven Vorstellungspflicht nachgekommen ist, aber nicht weiter am Unfallort abgewartet hatte, so dass keine Feststellungen zu seiner etwaigen Alkoholisierung bzw. Fahruntüchtigkeit getroffen wurden (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 12.11.2018, Az.: 0s 116/18)?

Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens

Ist das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem vom Täter genutzten PKW als Herstellen einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Variante StGB zu werten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.3.2019; Az.: 1 OLG 26 Ss 84/ 19)?

Unfallflucht

Ist der Tatbestand der Unfallflucht auch erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Pflicht, sich vorzustellen, verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018- 4 StR 583/ 17)?

Punktehandel

Was passiert bei einer Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder auch „Punktehandel“ genannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.4.2017- 1 Ws 42/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.2.2018- 4 Rv 25 Ss 982/17)?

Vermummungsverbot

Verstößt man gegen das „Vermummungsverbot“ gemäß § 23 Abs. 4 StVO, wenn ich mit einer Mund- Nase- Bedeckung Auto fahre und ist der Fall anders zu beurteilen bei einer Gesichtsbemalung oder einem Gesichtsschmuck?

Handyverbot

Darf ein Handy nach einem Unfall beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht besteht, dass es zuvor entgegen § 23 Abs.1a StVO benutzt worden ist (§ 94 StPO i.V.m. § 46 OWiG)?

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr

Setzt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.4.2019- 2 Rv 4 Ss 105/19)?

Kann auch die „Trunkenheitsfahrt“ nach § 24a Abs. 1 StVG zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnisverordnung führen? Für die Anordnung der MPU reicht es aus, wenn der betroffene Kraftfahrer zweimal wegen einer solchen Trunkenheitsfahrt verurteilt wird.

 

Was erwartet denjenigen, der unter Alkoholeinfluss ab 1.6 Promille im Straßenverkehr Rad fährt? Die Beibringung einer MPU wird angeordnet, bei Negativgutachten/ Nichtvorlage gilt der betroffene Radfahrer als ungeeignet (§ 11 abs. 8 FeV), die Fahrerlaubnis wird entzogen.

 

Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unrechtmäßig, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht wie vorgeschrieben ermahnt und verwarnt wurde, bevor es zur Fahrerlaubnisentziehung kommt? (selbstverständlich ja) Hat der Betroffene 4 oder 5 Punkte, erfolgt eine Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen (§ 4 Abs. 5 Nr.1 und 2 StVG).

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis/THC

Wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen, ist dann von einem „gelegentlichen Konsum“ auszugehen (so BVerwG, Urteil vom 23.10.2014- 3 C 3.13)? Trägt schon das einmalige Nichttrennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Annahme fehlender Fahreignung (vgl. Nr.9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV) und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis (so OVG Münster, Urteil vom 15.3.2017, andere Auffassung  BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018, wonach es in der Regel der Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens bedarf, so dass die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar entzogen werden darf, vgl. BVerwG, NJW 2019, 3395)?

Was hat es mit dem Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt gemäß § 24 a Abs. 2 StVG auf sich?

Wie kann ich Ihnen helfen?

Ich berate Sie zunächst umfassend in rechtlicher Hinsicht und beantworte Ihre Fragen am liebsten in einem persönlichen Gespräch vis a vis.

 

Ich prüfe sämtliche Schreiben und sonstigen Dokumente in Ihrem Rechtsfall. Wenn Sie es wünschen, führe ich, selbstverständlich stets abgestimmt mit Ihnen, die Gespräche mit der gegnerischen Seite und finde hoffentlich eine für Sie praktikable Lösung.

 

Ich unterstütze Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernehme auch in sonstiger Hinsicht die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und ggf. mit den Behörden oder dem Gericht.

 

In jeder neuen Situation und rechtlichen Phase des Mandats informiere ich Sie aktuell über den Stand des Mandats.

 

Die bei mir eingehenden Schreiben zu Ihrem Rechtsfall und Anrufe der Gegenseite sowie selbstverständlich meine eigenen Aktivitäten als Ihr Anwalt gebe ich Ihnen sofort zur Kenntnis. Sofern Ihnen meine rechtliche Beratung allein nicht weiterhilft, vertrete ich Sie als Anwalt mit ganzer Kraft und unter Einsatz aller mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel konsequent sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

 

Füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus oder rufen Sie mich direkt an (Büro: 0341 99 856 04
Mobil: 01738774222). Wir klären Ihren Fall!

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