Verdachtsberichterstattung in der Praxis

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
den Richter am Oberlandesgericht Bayer,
den Richter am Oberlandesgericht Drews und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Biewald
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.08.2017, Az. 3 0 498/17, wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.08.2017, Az.3 0 498/17, wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  4. Das in Ziffern 1. und 2. genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gern. Ziffer 1 des Tenors des genannten landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen Geldzahlungsanprüchen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
  5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
  6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung richtet sich gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Ersatz

Der Kläger betrieb verschiedene Gastwirtschaften. In einer Erfurter Lokalzeitung wurde er als Betreiber eines Restaurants in Erfurt vorgestellt wird, in dem Prominente zu Gast waren. Am 14.11.2015 sendete der Fernsehsender MDR einen Beitrag mit dem Titel „Die Provinz der Bosse – die Mafia in Mitteldeutschland“. In dem Beitrag wurde über eine Person mit dem Pseudonym ,,Michele“ berichtet. Es wurde der Verdacht geäußert, ,,Michele“ sei ein führendes Mitglied der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta. Der Kläger meinte und meint, die Darstellung in dem Beitrag verweise auf ihn. Er beantragte beim Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den MDR, mit dem diesem eine Wiederholung von auf „Michele“ bezogenen Behauptungen untersagt werden sollte. Das Landgericht gab dem Antrag statt. Der MDR legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Der Kläger machte gegen den MDR wegen des Fernsehbeitrags (in einem anderen Verfahren) Schadenersatzansprüche geltend. Er nahm die Autorin eines Artikels in der Zeitung „Freitag“ zum Thema des MDR-Beitrags gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Verfahren waren Gegenstand von Presseberichterstattung, bei der der Name des Klägers nicht genannt wurde. Die Beklagte vertreibt eine Tageszeitung und betreibt eine Internetseite, auf der sämtliche in der Druckausgabe veröffentlichten Artikel veröffentlicht werden. In der von der Beklagten verlegten Tageszeitung und auf der Internetseite erschien am 11.02.2016 folgender Artikel:

Mafia-Urteil

MDR muss schweigen

Leipzig / Eine Klage gegen die MDR-Dokumentation „Die Provinz der Bosse – die Mafia in Mitteldeutschland“ hat vorläufig Erfolg gehabt. In dem am 04.11.2015 ausgestrahlten Film wird ein „Michele“ genannter Geschäftsmann erwähnt. Italienischen Ermittlern zufolge sei dieser der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta zuzurechnen. Bis 2013 habe er ein Steakhouse in Berlin besessen und sei derzeit aktiv bei der Expansion der ‚Ndrangheta von Erfurt aus. In diesem „Michele“ erkannte sich der Kläger C wieder und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht gab ihm am 02.02.2016 recht und verbot dem MDR bei Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ,,Michele“ wörtlich oder sinngemäß als Mitglied der Mafia-Organisation ‚Ndrangheta und/oder Mitglied der „Erfurter Gruppe“ zu bezeichnen.“ Auf Anfrage teilte der MDR mit, dass Rechtsmittel gegen das Urteil geprüft würden.

Am 23.03.2016 erschien in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung und auf der Internetseite folgender Artikel:

Nach verlorenem Prozess um Mafia-Doku

MDR legt Berufung ein

Berlin / Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat beim Oberlandesgericht Dresden Berufung gegen das Anfang Februar verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig eingelegt. In Leipzig war eine Klage gegen die MDR-Doku „Die Provinz der Bosse – die Mafia in Mitteldeutschland“ verhandelt worden. In dem Film wird ein „Michele“ genannter Geschäftsmann erwähnt. Italienischen Ermittlern zufolge sei dieser der Mafia-Organisation ‚Ndrangheta zuzurechnen. Bis 2013 habe er ein Steakhouse in Berlin besessen und sei derzeit aktiv bei der Expansion der ‚Ndrangheta von Erfurt aus. In diesem „Michele“ erkannte sich C wieder und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht gab ihm recht und verbot dem MDR bei Androhung eines Ordnungsgelds, ,,Michele“ wörtlich oder sinngemäß als Mitglied der Mafia-Organisation ‚Ndrangheta und/oder als Mitglied der „Erfurter Gruppe“ zu bezeichnen.“

Die Artikel wurden aus dem Online-Angebot entfernt. Der Kläger erlangte im April 2017 Kenntnis von den Artikeln. Der Kläger beauftragte Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen, die die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands 1. Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.


Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, in dem als Kläger C benannt wird, Klage auf Unterlassung und Zahlung von 1.430,38 € wegen der Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten erhoben. Das Landgericht hat den Kläger unter dem Namen C erfasst. Es hat mit Urteil, in dem der Kläger als C bezeichnet wird, der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vollständig und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs i.H.v. 1.252,84 € nebst Zinsen stattgegeben.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger wegen einer rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte zu.

Die für die Annahme der Rechtswidrigkeit erforderliche Abwägung der Interessen des Klägers an der Wahrung seiner Anonymität einerseits und des Grundrechts der Beklagten auf Pressefreiheit andererseits ergebe, dass das Interesse des Klägers überwiege. Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen Sozial- und Privatsphäre und ordnet den Eingriff durch die Artikel der Sozialsphäre zu. Nicht jeder Eingriff in die Sozialsphäre sei eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die Rechtswidrigkeit sei vielmehr nur bei überwiegen des Interesses desjenigen anzunehmen sei, in dessen Sozialsphäre eingegriffen wurde. Die Berichterstattung unter Nennung des Namens des Klägers habe Prangerwirkung, weil beide Artikel bei einem unbefangenen objektiven Leser den Eindruck erweckten, der Kläger sei Mitglied/stehe im Zusammenhang in/mit der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta. Allein der Umstand, dass der Kläger damit geworben habe, dass Prominente in seinen Restaurants zu Gast gewesen seien, rechtfertigte nicht die Annahme, der Kläger sei eine Person der Öffentlichkeit. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Insoweit könne er jedoch nicht den geltend gemachten Betrag, sondern nur den sich aus einer 1,3-Gebühr ergebenden Betrag verlangen.


Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe das Recht fehlerhaft angewandt. Die Fassung der Urteilsgründe lasse erkennen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass jeder Eingriff in die Sozialsphäre eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen sei. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt und verkannt, dass bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre zu unterscheiden sind und vorliegend allenfalls die Sozialsphäre des Klägers betroffen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass aufgrund der Veröffentlichung der Artikel Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass in dem Artikel nur davon die Rede sei, dass der Kläger sich wiedererkannt habe, nicht aber, dass der Kläger tatsächlich „Michele“ sei. Zudem werde ein falscher Name (nämlich Costanzo) angegeben. Die Artikel ließen nicht den Schluss zu, dass der Kläger Mitglied der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta sei. Zudem werde in den Artikeln jeweils klargestellt, dass dem Kläger hinsichtlich des Beitrags des MDR aus der Entscheidung des Landgerichts ein Unterlassungsanspruch zustehe. Durch die Artikel werde der Kläger nicht stigmatisiert, vielmehr werde herausgestellt, dass er sich erfolgreich gegen eine rechtswidrige Darstellung durch den MDR gewehrt habe. Dass es an einer anprangernden Wirkung fehle, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger die Veröffentlichung über ein Jahr nicht wahrgenommen habe. Das Landgericht habe zu Unrecht die von der Rechtsprechung für den Fall der Berichterstattung über ein Strafverfahren entwickelten Maßstäbe herangezogen. Dabei sei es davon ausgegangen, dass die Erwähnung eines Namens nur erfolgen dürfe, wenn dies ausdrücklich gerechtfertigt sei. Dies sei blanker Unsinn. Die Heranziehung der Grundsätze zu den Berichten über Strafverfahren sei fehlerhaft, weil in den Artikeln nicht behauptet werde, dass es gegen den Kläger gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren gebe. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein besonderes journalistisches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Klägers deshalb bestanden habe, weil in dem Beitrag des MDR der tatsächliche Name der Person, über die berichtet wurde, nicht genannt wurde. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung ergebe sich auch daraus, dass der Kläger nicht nur gegen die Beklagte, sondern auch gegen den MDR und die Autorin eines in der Zeitung „Freitag“ veröffentlichten Beitrags vorgegangen und darüber berichtet worden sei. Im Rahmen der Beurteilung, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung genügt werden könne, stehe der Presse ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Gericht dürfe insoweit seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Einschätzung des Journalisten setzen. Dass die Äußerungen in den Artikeln den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, ergebe sich auch daraus, dass der MDR selbst berechtigt gewesen wäre, über das ihn betreffende gerichtliche Verbot unter Namensnennung zu berichten. Wenn schon ein Bericht durch den MDR unter Namensnennung selbst keinen Verstoß gegen das ausgesprochene Verbot darstelle, könne ein Bericht durch die Beklagte über das Verbot unter Namensnennung erst recht keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Das Landgericht habe zudem rechtswidrig eine Wiederholungsgefahr angenommen. Nachdem die Beklagte die Artikel unverlangt gesperrt und aus dem Netz genommen habe, bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr.


Die Beklagte beantragt.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des LG Erfurt aufgehoben, die Klage wird zurückgewiesen.


Der Kläger beantragt.


die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Er meint, die Artikel erweckten bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck, der Kläger sei Mafiosi. Dies sei als Eingriff in die Privatsphäre einzuordnen. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Verlagsgruppe Drömer-Knaur GmbH & Co. KG gegen Deutschland, Urteil vom 19.10.2017 – 35030/13-.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte der tenorierte Unterlassungsanspruch aus§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 1 GG zusteht.

a. Durch die Veröffentlichung der Artikel hat die Beklagte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

aa) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist eröffnet. Die in den Artikeln getroffenen Aussagen, dass in der MDR-Dokumentation „Die Provinz der Bosse – die Mafia in Mitteldeutschland“ berichtet werde, ein „Michele“ genannter Geschäftsmann sei italienischen Ermittlern zufolge der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta zuzurechnen, C habe sich in diesem „Michele“ erkannt und vor dem Landgericht erfolgreich auf Unterlassung geklagt, es bestehe die Möglichkeit einer Berufung bzw. der MDR habe Berufung eingelegt, ist grundsätzlich geeignet, den Kläger in seinem Ansehen herabzusetzen, weil der Kläger in Zusammenhang mit der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta und damit mit strafbarem Verhalten von erheblichem Gewicht gebracht wird.

bb) Die Beklagte ist hinsichtlich der Artikel Störerin. Störer im Zusammenhang mit Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht ist ein Presseunternehmen grundsätzlich schon dann, wenn es eine persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptung verbreitet.

cc) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02 -, BGHZ 156, 206-216, Rn. 9; Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 -, Rn. 15, juris). Eine Abwägung ist auch erforderlich, wenn über Ereignisse im Zusammenhang mit öffentlichen Gerichtsverhandlungen berichtet wird. Das Recht, über solche Verfahren zu berichten, schließt nicht notwendig das Recht ein, alle Verfahrensbeteiligten mit Namen zu nennen oder in sonstiger Weise identifizierbar zu machen (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199-213, Rn. 19 ff.; BVerfGE, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202-245, Rn. 65, 67; Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 10, 189 ff.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst im Grundsatz das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH, Urteil vom 05.03.1974 – VI ZR 89/73 -, Rn. 30, juris; Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 -, Rn. 14, juris; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72-, BVerfGE 35, 202-245, Rn. 44). Das Recht auf Anonymität entfällt aber, wenn im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG Vorrang haben.

Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Aufhebung der Anonymität im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre steht. Derartige Äußerungen sind nur dann rechtswidrig, wenn deswegen eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328-345, Rn. 31; Urteil vom 17.11.2009 -VI ZR 226/08 – Rn. 21, juris; Urteil vom 20.12.2011-VI ZR 261/10 -, Rn. 14 ff., juris; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202-245, Rn. 67; Beschluss vom 17.12.2002 – 1 BvR 755/99 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, juris). Stigmatisierung liegt vor, wenn das Bekanntwerden eines Umstands sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom 12.07.1994 – VI ZR 1/94 -, Rn. 26, juris; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 -, Rn. 25, juris). Bei Würdigung einer möglichen Stigmatisierung darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Wahl einer personalisierten Darstellungsweise und der hiermit verbundenen Wirkungssteigerung gerade Teil der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit des Äußernden ist. Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welches Gewicht dem durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung im Verhältnis zu der Einbuße an Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot personalisierter Darstellungsweisen mit sich bringen würde (BVeriG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 17 45/06 -, Rn. 21, juris ).

Die Abwägung ergibt vorliegend, dass die gegen die Zulässigkeit der in den Artikeln getroffenen Äußerungen sprechenden Gründe überwiegen. Beide Artikel haben, wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigende stigmatisierende Wirkung. Bezüglich dieser Wirkung kommt es, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, auf den objektiven Sinn der Artikel an (BGH, Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97 -, BGHZ 139, 95-107, Rn. 16; Urteil vom 20.11.2005 – VI ZR 204/04 -, Rn. 14 – juris; Urteil vom 02.04.2016 – VI ZR 505/14 -, Rn. 11, juris; KG Berlin, Urteil vom 06.02.2012 – 10 U 50/11 -, Rn. 24, juris). Die stigmatisierende Wirkung ergibt sich daraus, dass beide Artikel sich nicht in einem Bericht über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem MDR erschöpfen, sondern in ihnen jeweils auch die Mitteilung enthalten ist, dass bezüglich des Klägers seitens italienischer Ermittlungsbehörden der Verdacht einer Verbindung zur Mafiaorganisation ‚Ndrangheta bestehe. Beide Artikel schildern die Behauptungen des MDR, ,,Michele“ sei der Mafia-Organisation ‚Ndrangheta zuzurechnen, stellen durch Namensnennung einen Bezug zum Kläger her, referieren, dass die Behauptungen des MDR auf Erkenntnissen italienischer Ermittler beruhten und weisen darauf hin, dass der MDR Rechtsmittel gegen die Entscheidung prüft bzw. Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat. Danach muss ein durchschnittlicher Leser dem Beitrag entnehmen, dass es ein gegen den Kläger gerichtetes Straf-/Ermittlungsverfahren gegeben hat, in dessen Ergebnis Erkenntnisse italienischer Ermittler vorliegen, wonach der Kläger der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta zuzurechnen ist. Der durchschnittliche Leser muss auch annehmen, dass dieser Verdacht, ungeachtet des Ausgangs des Zivilrechtsstreits, nicht ausgeräumt ist, weil der MDR Rechtsmittel gegen die Entscheidung prüft bzw. Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat. Diesen Hinweis muss ein durchschnittlicher Leser so verstehen, dass der MDR weiter von der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung ausgeht und an seiner Behauptung festhält.

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass wegen der Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Verdachts seitens italienischer Ermittlungsbehörden eine ungerechtfertigte Stigmatisierung des Klägers zu besorgen ist. In der Mitgliedschaft in oder Zusammenarbeit mit der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta liegt ggf. ein strafbares und zudem nach der Überzeugung der übergro.en Mehrheit der Rechtsunterworfenen stark beanstandungswürdiges Verhalten. Die Beeinträchtigung liegt dabei unabhängig davon vor, ob, wie vom Landgericht angenommen, die Behauptung hinsichtlich einer Zugehörigkeit zur ‚Ndrangheta die Sozialsphäre oder, wie der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR geltend macht, die Privatsphäre betrifft. Die Aussagen zur Zugehörigkeit des Klägers zur ‚Ndrangheta betreffen jedenfalls dessen Sozialsphäre.

Ohne Bedeutung ist, anders als die Beklagte meint, der Umstand, dass der Kläger erst über ein Jahr nach der Veröffentlichung der Artikel von deren Existenz Kenntnis erlangt hat. Aus einer verspäteten Kenntniserlangung kann nicht geschlossen werden, dass die Artikel tatsächlich keine beeinträchtigende Wirkung bezüglich des Klägers hatten. Eine beeinträchtigende Wirkung einer Behauptung kann auch ohne Kenntniserlangung des Betroffenen eintreten.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wird durch die Reichweite und Wirkkraft der von der Beklagten publizierten Artikel verstärkt. Bei der Abwägung sind auch Reichweite und Wirkkraft der Äußerung zu berücksichtigen, wobei einer Veröffentlichung in einem Massenmedium besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 22.12.1959 – VI ZR 175/58 -, Rn. 9, juris). Hier erfolgten die Veröffentlichungen in einer auflagenstarken Zeitung und im Internet.

Der Kläger hat sich hinsichtlich des in den Artikeln geäußerten Verdachts einer Zugehörigkeit der ‚Ndrangheta auch nicht selbst in den Bereich der Öffentlichkeit begeben. Bei der Abwägung im Rahmen des Anonymitätsschutzes sind die Bekanntheit der betroffenen Person (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 -, Rn. 18, juris) und der Grundsatz zu berücksichtigen, dass niemand sich auf Diskretionsschutz hinsichtlich solcher Aspekte berufen kann, die er selbst der Öffentlich preisgegeben hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 -, Rn. 16, juris). Umstände, nach denen der Kläger dem allgemeinen Publikum bekannt gewesen wäre oder sich der Medienöffentlichkeit ausgesetzt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Artikel einer Erfurter Lokalzeitung, in der der Kläger als Betreiber eines Restaurants in Erfurt vorgestellt wird, in dem auch schon Prominente zu Gast waren, begründet weder Bekanntheit des Klägers noch steht er im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ihn im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen wegen der Behauptung einer Mitgliedschaft in der Mafiaorganisation ‚Ndrangheta. Ein Öffentlichmachen bezüglich des Verdachts durch den Kläger liegt auch nicht darin, dass der Kläger in mehreren Zivilprozessen bezüglich der Berichterstattung zur Person des „Michele“ bzw. bezüglich der Berichterstattung unter Nennung seines Namens Unterlassungsansprüche gegen Presseunternehmen geltend gemacht hat. Zwar sind Zivilverfahren, soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, öffentlich. _—. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Annahme eines „Schritts in die Öffentlichkeit“ durch Einleitung eines Zivilverfahrens, weil demjenigen, der sich gegen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht durch Verletzung seines Anonymitätsanspruchs wehren will, dazu nur der Weg über ein öffentliches zivilrechtliches Verfahren offensteht.

Die Beklagte kann sich bezüglich der in der Veröffentlichung der Artikel liegenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht auf ihr Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG berufen. Der Meinungsfreiheit kommt wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit und die demokratische Staatsordnung einen besonders hohen Rang zu. Dabei ist das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkten Meinungs-/Pressefreiheit größer, wenn die Berichterstattung eine aktuelle Angelegenheit betrifft, die die Öffentlichkeit wesentlich berührt und/oder einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse darstellt. An die Zulässigkeit öffentlicher Äußerungen dürfen daher keine überh.hten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.12.1995 – VI ZR 15/95 -, BGHZ 131, 332-342, Rn. 40; Urteil vom 18.11.2012 – VI ZR 291/10 -, Rn. 18, juris; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202-245, Rn. 64; Beschluss vom 12.04.991 – 1 BvR 1088/88 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 05.04.2000 – 1 BvR 2479/97 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 967/15 -, Rn. 16, juris). Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH, Urteil vom 15.04.1980 – VI ZR 76/79 -, Rn. 9, juris). Eine Namensnennung kann dann zulässig sein, wenn die Informationen nur oder gerade im Zusammenhang mit dem Namen des Betroffenen ihren Informationswert erhalten, das Informationsbedürfnis sich also gerade auf die Identität einer bestimmten Person erstreckt (BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, Rn. 14, juris; KG Berlin, Urteil vom 17.09.2010 – 9 U 178/09 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2002-21 W 2385/02 -, Rn. 4, juris).

Die Berichterstattung über ein gerichtliches Verbot eines Berichts einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über Aktivitäten der Mafia in Deutschland ist ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse. Die Artikel waren jeweils auch aktuell.

Vorliegend ist es aber nicht so, dass die Information über die Auseinandersetzung über den Beitrag des MDR nur oder gerade im Zusammenhang mit dem Namen des Betroffenen ihren Informationswert erhält, das Informationsbedürfnis sich also gerade auf die Identität des Klägers erstreckt. Zwar darf, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob das Informationsbedürfnis sich gerade auf die Identität einer bestimmten Person bezieht, nicht ohne Weiteres seine eigene diesbezügliche Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Journalisten oder Presseorgans setzen (EGMR, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 35030/13 Nr. 54). Im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zum Gegenstand hat, ist aber zu berücksichtigen, dass insoweit die Unschuldsvermutung gilt. Dies hat Auswirkungen auch für die Berichterstattung, so dass die Identifizierung einer Person im Zusammenhang mit einem Verdacht strafbaren Verhaltens nur dann zulässig ist, wenn nachvollziehbar ist, dass das Informationsbedürfnis sich gerade auf die Identität des mutmaßlichen Täters erstreckt (EGMR a.a.O.).

Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger gegen weitere Personen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat und darüber ohne Namensnennung berichtet wurde.

Nicht zutreffend ist die Argumentation der Beklagten, ein Interesse an der identifizierten Berichterstattung ergebe sich vorliegend gerade daraus, dass in dem MDR-Bericht der Kläger nicht namentlich erwähnt worden sei. Denn wenn dieses Argument zuträfe, würde der Persönlichkeitsschutz durch anonymisierte Berichterstattung vielfach leerlaufen, weil Dritte alsbald rechtmäßigerweise den Namen veröffentlichen. Für die Zulässigkeit der Berichterstattung spricht auch nicht das von der Beklagten angeführte Argument der Rechtmäßigkeit einer gleichartigen Berichterstattung durch den MDR. Bei der Abwägung ist zwar auch beachtlich, ob ein Dritter eine gleichartig in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Äußerung in gleicher Weise vornehmen dürfte. Danach wäre es von Bedeutung, wenn der MDR selbst berechtigt gewesen wäre, über das ihn treffende gerichtliche Verbot unter Namensnennung zu berichten. Grundsätzlich ist die Berichterstattung über das gerichtliche Verbot einer bestimmten Behauptung durch den Verbotsadressaten zulässig, allerdings nur, sofern die Berichterstattung einen bloß mitteilenden bzw. dokumentierenden Charakter hat und keine Auffrischung oder Vertiefung der verbotenen Äußerung darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.1999-16 W 2/99-, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 -21 W 3313/00 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2007 – 15 W 76/07 -, Rn. 17, juris). In Fällen, in denen sich das Verbot auf eine identifizierende Berichterstattung bezieht, vertieft aber eine Berichterstattung über das Verbot unter Namensnennung die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Eine bloßes Referieren der Wiedergabe wäre zudem nur dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Bericht über die gerichtliche Entscheidung ausschließlich die zum Verständnis der Entscheidung erforderlichen Umstände mitgeteilt worden wären. Die Mitteilung, dass bezüglich des Klägers Erkenntnisse italienischer Ermittler vorliegen, nach denen dieser Angehöriger der Mafiaorganisation Ndrangheta sei, war zum Verständnis des referierten Verbots nicht erforderlich. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 19.06.2007 – 9 W 75/07 – betrifft keine vergleichbare Konstellation.

b) Bezüglich der rechtswidrigen Berichterstattung durch die Beklagte besteht auch Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Entfernung der Artikel von der Internetseite nicht ausgeräumt. Die Erstbegehung indiziert eine Wiederholungsgefahr. An die Widerlegung der Vermutung werden hohe Anforderungen gestellt. An die Ausräumung einer einmal begründeten Wiederholungsgefahr durch den Anspruchsgegner sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere entfällt sie nicht schon durch die bloße Ankündigung, die störende Handlung in der Zukunft zu unterlassen In der Regel kann die Vermutung nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Unterlassungsanspruch anerkannt und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet wird. Die Gefahr der Wiederholung kann daneben auch ohne Abgabe einer entsprechenden Erklärung entfallen, wenn die ergriffenen Maßnahmen eine Wiederholung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, etwa dann, wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder die Ausgangslage sich grundlegend verändert hat (BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 14.10.1994-V ZR 76/93-, Rn. 22, juris; Urteil vom 30.10.1998- V ZR 64/98 -, BGHZ 140, 1-11, Rn. 19; Urteil vom 10.10.2005-11 ZR 323/03-, Rn. 7, juris). Allein der Umstand, dass die Beklagte vor einer Aufforderung durch den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Beiträge aus ihrer Internetpräsenz entfernt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Sonstige Umstände, derentwegen eine Wiederholungsgefahr in Ausnahme von der Regel nicht anzunehmen wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

2. Die Verurteilung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

3. Die beantragte Rubrumsberichtigung war vorzunehmen. Es liegt ein offensichtliches Diktatoder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (Volk in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rdn. 22). Voraussetzung für eine Berichtigung des Rubrums hinsichtlich der Bezeichnung einer Partei ist, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (Volk, a.a.O., Rn. 14).

Dies ist vorliegend bei der Korrektur eines durch das Gericht zu verantwortenden Schreibfehlers der Fall. Auf die Vorlage eines Ausweisdokuments kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gern. §§ 708 Nr. 8 und 10 i.V. mit 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf§§ 3 ZPO, 48 GKG.

×

Schreiben Sie mir unkompliziert über WhatsApp!

×