Anwalt - Reiserecht

Sylvio Krüger

Portrait – Sylvio Krüger | Fachanwalt Versicherungsrecht

Das (Pauschal-) Reiserecht regelt die Beziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem beruflich oder privat Reisenden, der für sich und/oder andere Reiseteilnehmer eine Pauschalreise bucht.

 

Der Reiseveranstalter schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise als Gesamtheit seiner zu erbringenden (Teil-) Reiseleistungen (Beförderung, Unterkunft usw.) gemäß § 651 a I, II 1 BGB. Ihn trifft die Pflicht, seine Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Außerdem treffen ihn Schutz-, Obhuts- sowie Informationspflichten. Reiserecht ist Verbraucherrecht. Es wird deswegen auch beim Reiseveranstalter vom Unternehmer und beim Reisenden vom Kunden gesprochen.

 

Der Reisende bzw. Kunde hat die Pflicht, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Die allgemeine Reisebedingungen bestimmen regelmäßig, dass der Reisende eine Anzahlung leistet und eine Restzahlung kurz vor Reisebeginn. Eine höhere Vorauszahlung von bis zu 40 Prozent ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Veranstalter sie zur Deckung von Kosten der Reise benötigt, die ihm bereits bei oder vor Vertragsschluss mit dem Endkunden und vor der Reisedurchführung anfallen, zum Beispiel im Voraus zu entrichtende Flugkosten oder Provisionszahlungen an das Reisebüro. Klauseln, die die Bezahlung des restlichen Reisepreises früher als 30 Tage vor Reiseantritt anordnen, sind nach der BGH- Rechtsprechung unwirksam. § 651b BGB schafft klare Abgrenzungskriterien zwischen dem Pauschalreise- und dem Reisevermittlungsvertrag.

 

Der Reisevermittler, in der Regel das Reisebüro oder eine Online-Verkaufsplattform, vermittelt den Pauschalreisevertrag (meist auf Provisionsbasis). Zwischen dem Vermittler und dem Reisenden entsteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB. Der vermeintliche Vermittler haftet als Veranstalter, wenn er einzelne Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis oder als „Pauschalreise“ anbietet, zu verschaffen verspricht und unter einer Gesamtsumme in Rechnung stellt. Den Gesamtpreis verbindet der Kunde typischerweise mit dem Reiseprodukt Pauschalreise. Der Reisevermittler wird sich analog dazu nicht auf seine Vermittlertätigkeit berufen können, wenn er Begriffe wie „Kombireise“, All- inclusive“ oder „Komplettangebot verwendet, um beim Reisenden den Anschein einer Pauschalreise zu erwecken.

 

Die Leistungsträger bzw. –erbringer (Fluggesellschaften, Hoteliers) schließen in der Regel Beherbergungs- bzw. Beförderungsverträge mit dem Reiseveranstalter. Leistungserbringer sind nur diejenigen, die als selbständige Unternehmer Reiseleistungen erbringen und mit dem Veranstalter weder wirtschaftlich noch rechtlich verbunden sind. Der einzelne Leistungsträger ist der Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.

Typische Fragen zum Reiserecht

Was unterscheidet die Pauschalreise von der Individualreise?

Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Gesamtheit aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (§ 651a II 1 BGB). Zu den Reiseleistungen zählen die Beförderung von Personen, die Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken, die Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen sowie touristische Leistungen (z.B. Ausflüge, Eintrittskarten oder Flughafenparkplätze). Damit ist auch die Kreuzfahrt als Kombination aus Beförderung und Unterkunft eine Pauschalreise.

 

Ein klassisches Beispiel ist auch der Flug mit Unterkunft (Hotel). Als sonstige Reiseleistungen können u.a. weiter in Betracht kommen: Wellnessprogramm, Sprachschule, Sporteinrichtungen, Segeltour, Ausflüge, Eintrittskarten, Stadtführungen etc.

Welche Rechte habe ich als Reisender bei Mängeln?

Die Pauschalreise ist u.a. frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 651 i II BGB), wenn also die tatsächlich erhaltenen Leistungen nicht hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben, sonst liegen Reisemängel vor wie z.B. Buchungsfehler, falsche oder keine Hinweise auf Einreisebestimmungen (Visum), Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens, Gepäckverspätung, anderes Hotel, anderes Zimmer, defekte Ausstattung, fehlender Balkon oder Terrasse, Straßenlärm, dreckiger Strand, fehlende Kinderbetreuung, schlechte Reiseleitung…

 

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende die Rechte nach § 651 i III BGB geltend machen (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz), konkret: Die Minderung des Reisepreises setzt des Weiteren die Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter voraus. Hinsichtlich der Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an. Dazu werden manchmal einschlägige und in der Rechtsprechung anerkannte Tabellen herangezogen (z.B. Minderungstabelle des ADAC oder Kemptener Reisemängel-Tabelle), wobei jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird.

Wann kann der Reisende Schadensersatz verlangen?

Der Reisende kann bei Reisemängeln zusätzlich zu der Minderung und/oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wir allerdings vermutet, der Reiseveranstalter muss sich also entlasten. Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzhotel, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten.

Wann gibt es eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden?

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise beispielsweise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten oder gleich zu Anfang oder während der Reise faktisch abgebrochen werden muss.

Gibt es unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort. Typische Fälle sind Verletzungen aufgrund ungesicherter Hotelgelände oder sonstiger Gefahrenquellen (Spielplätze, Wege, Schwimmbecken), wodurch es zu Verletzungen der Reisenden kommt.

Pauschal- Reisende müssen keinen Gutschein des Reiseveranstalters akzeptieren, wenn ihre Reise coronabedingt nicht stattfinden konnte.

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Die bei mir eingehenden Schreiben zu Ihrem Rechtsfall und Anrufe der Gegenseite sowie selbstverständlich meine eigenen Aktivitäten als Ihr Anwalt gebe ich Ihnen sofort zur Kenntnis. Sofern Ihnen meine rechtliche Beratung allein nicht weiterhilft, vertrete ich Sie als Anwalt mit ganzer Kraft und unter Einsatz aller mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel konsequent sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

 

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